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Statuten
Verband Forstpersonal Kreis 5 (VF K 5)
Statuten
Inhalt § Seiten
I Name, Sitz, Zweck 1-7 1
II Mitgliedschaft 8-18 2
III Organisation VF K 5 19-21 3
IV Generalversammlung 22-30 3
- Traktanden 31 a-l 4
V Vorstand, Revisoren 32-49 4+5
VI Verfahren, Finanzen 50-56 5+6
VII Schlussbestimmungen 57-62 6
I Name, Sitz, Zweck
§ 1 Unter dem Namen Verband Forstpersonal Kreis 5, Name
nachstehend VF K 5 genannt, besteht ein Verein
im Sinne von Artikel 60 – 79 des ZGB.
§ 2 Als Sitz des Verbandes gilt der Wohnort des Sitz
jeweiligen Präsidenten.
Der VF K 5 bezweckt Zweck
§ 3 Die Wahrung und Förderung der Interessen seiner Interessenwahrung
Mitglieder gegenüber Arbeitgebern, Behörden,
Amtsstellen und der Öffentlichkeit.
§ 4 Die Förderung der praxisgerechten Fort- und Weiterbildung
Weiterbildung seiner Mitglieder.
§ 5 Die berufsspezifische Information seiner Mitglieder. Information
§ 6 Die Pflege der Kameradschaft und des Kameradschaft
Gedankenaustausches.
§ 7 Verbands- und berufsbezogene Öffentlichkeitsarbeit. Öffentlichkeitsarbeit
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II Mitgliedschaft des VF K 5
Der VF K 5 setzt sich zusammen aus: Mitgliedschaft
§ 8 Aktivmitgliedern Aktivmitglied kann jede natür- Aktiv-Mitglieder
liche Person sein, die eine forstliche Ausbildung hat
oder praktisch im Walde arbeitet. Dies sind nament-
lich ; Waldarbeiter, Forstwarte, Forstmaschinenfüh-
rer, Forstwart-Vorarbeiter, Förster und Forstingen-
ieure, die im Forstkreis 5 wohnen oder tätig sind.
§ 9 Freimitglieder Pensionierte, welche dem Frei-Mitglieder/
VF K 5 seit 10 Jahren und Aktivmitglieder welche Pensionierte
dem Verband 30 Jahre angehört haben, werden zu
Freimitgliedern.
§ 10 Ehrenmitglieder Die Generalversammlung kann Ehren-Mitglieder
Aktiv- und Passiv-Mitglieder, welche besondere Ver-
dienste erbracht haben, auf Antrag des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 11 Passivmitglieder / Gönner Passivmitglied oder Passiv-Mitglieder
Gönner kann jede natürliche Person sein, namentlich Gönner
am Wald interessierte Personen.
§ 12 Stimmrecht Aktiv-, Ehren-, und Freimit- Stimmrecht
glieder sind stimmberechtigt.
§ 13 Frei- und Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte Rechte und
und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch vom Pflichten
Mitgliederbeitrag befreit.
§ 14 Die Aufnahme in den Verband erfolgt, auf Antrag des Aufnahme
Vorstandes, durch die Generalversammlung.
§ 15 Austritte sind dem Vorstand schriftlich einzureichen Austritte
und nur auf Ende des Kalenderjahres zulässig.
§ 16 Mitglieder, welche den Interessen des VF K 5 schaden, Ausschluss
können durch 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten an der durch die GV
Generalversammlung ausgeschlossen werden.
§ 17 Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen des Ausschluss durch
VF K 5 nicht nachkommen, können durch den Vorstand den Vorstand
ausgeschlossen werden.
§ 18 Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben Verbandsvermögen
keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.
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III Organisation des VF K 5
Organe des VF K 5 sind: Organe
§ 19 Die Generalversammlung GV
§ 20 Der Vorstand Vorstand
§ 21 Die Revisoren (Rechnungsprüfer) Revisoren
IV Die Generalversammlung
§ 22 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Oberstes Organ
VF K 5.
§ 23 Jede gemäss Statuten einberufene GV ist beschlussfähig. Beschlussfähigkeit
§ 24 Die ordentliche GV wird vom Vorstand einberufen und Einberufung
findet einmal jährlich statt. Sie wird in der Regel mit
einer Exkursion verbunden.
§ 25 Anträge von Mitgliedern, die an der GV behandelt werden Anträge
sollen, sind dem Präsidenten mindestens 2 Wochen vor der
GV schriftlich und begründet einzureichen.
§ 26 Einladung mit Traktandenliste ist den Mitgliedern Einladung /
mindestens 4 Wochen vor der GV bekannt zu geben. Traktandenliste
§ 27 Die GV wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter Leitung
geleitet.
§ 28 Die Einberufung einer ausserordentlichen GV erfolgt auf ausserord. GV
Verlangen von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder. durch Mitglieder
Dieses Begehren ist schriftlich und begründet dem Präsi- .
denten, zuhanden des Vorstandes, einzureichen.
§ 29 Zur Behandlung dringender Angelegenheiten kann ausserord. GV
der Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen. durch Vorstand
§ 30 Verbandsgeschäfte können auch an Rapporten des K 5 Geschäfte an
getätigt werden. Es dürfen jedoch keine Beschlüsse Rapporten
gefasst werden.
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Die Generalversammlung
§ 31 Traktanden der ordentlichen GV sind: Zuständigkeit GV
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Abnahme des Protokolls
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Festlegung des Jahresbeitrages
e) Mutationen / Ehrungen
f) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
g) Wahl der Revisoren
h) Bestimmung des nächsten Tagungsortes
i) Behandlung von Anträgen
k) Reisen / Veranstaltungen / Kurse
l) Verschiedenes / Termine
V Der Vorstand / Die Revisoren
§ 32 Der Vorstand setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. Anzahl und
Es sind dies: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Chargen
Zuständiger für Weiterbildung und Kurse.
§ 33 Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Amtsdauer
Wahlen während einer Amtsperiode gelten für den
Rest der Amtsdauer.
§ 34 Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Konstituierung
Präsidenten, selbst.
§ 35 Amtsantritt ist ein Tag nach den Wahlen. Amtsantritt
Der Vorstand ist zuständig für: Zuständigkeit
Vorstand
§ 36 Die Organisation der GV und deren Begleitanlässe. Organisation GV
§ 37 Alle Angelegenheiten, die nicht der GV vorbehalten sind. Alles ausser GV
§ 38 Die Abnahme der Protokolle der Vorstandsitzungen. Abnahme Protokolle
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§ 39 Die Vertretung der Interessen des VF K 5 gegen Aussen. Verbandsinteressen
§ 40 Der Vorstand verfügt über eine Finanzkompetenz von Finanz-Kompetenz
Fr. 1'000.—, je ausserordentliches Ereignis.
§ 41 Der Ausbildungszuständige organisiert Fort- und Weiter- Organisation Kurse
bildungskurse. In der Regel sind diese für den Verband
kostenneutral.
§ 42 Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten so oft Vorstandssitzungen
zusammen wie es die Geschäfte erfordern. auf Einl. Präsident
§ 43 Eine Vorstandssitzung ist auch auf Begehren der Mehrheit Einberufung auf der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Begehren Vorst.
§ 44 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte Beschlussfähigkeit
seiner Mitglieder anwesend sind.
(Stichentscheid = Präsident)
§ 45 Der Aktuar führt über die Verhandlungen und Beschlüsse ein Protokolle
Protokoll. Er ist zugleich Berichterstatter. Berichte
§ 46 Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, Unterschrift
zeichnet zusammen mit dem Aktuar oder Kassier kollektiv.
Die Revisoren (RPK)
§ 47 Die RPK besteht aus 2 Personen, welche an der GV für RPK
4 Jahre gewählt werden. Die Revisoren müssen dem Amtsdauer
VF K 5 nicht zwingend angehören.
§ 48 Der Amtsantritt erfolgt am Tag nach der Wahl. Amtsantritt
§ 49 Die Revisoren prüfen die Verbandsrechnung und das Aufgaben
Verbandsvermögen jährlich. Sie erstellen schriftlich Bericht
Antrag zuhanden der GV.
VI Verfahren / Finanzen
§ 50 Wahlen und Abstimmungen werden in der Regel Wahlen
offen durchgeführt.
§ 51 Das einfache Mehr entscheidet. Entscheide
§ 52 Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende Stichentscheid. Stichentscheid
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Finanzen
§ 53 Der VF K 5 verfügt über folgende Einnahmen: EinnahmenJahresbeiträgeGönnerbeiträge
Spenden und andere Einnahmen
§ 54 Das Kalenderjahr ist zugleich das Geschäftsjahr. Geschäftsjahr
§ 55 Der Kassier ist verantwortlich für die Führung der Jahresrechnung
Jahresrechnung und für die Vermögensverwaltung.
§ 56 Der Jahresbeitrag wird von der GV auf Vorschlag des Jahresbeitrag
Vorstandes festgesetzt. Er beträgt maximal Fr. 50.--.
VII Schlussbestimmungen
§ 57 Für die Verbindlichkeiten des VF K 5 haftet nur das Verbindlichkeiten
Verbandsvermögen.
§ 58 Statutenänderungen müssen auf der Traktandenliste der Statutenänderung
GV aufgeführt werden und bedürfen der Zustimmung
von 2 /3 der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 59 Die Auflösung des VF K 5 kann nur an einer GV Auflösung des
erfolgen. Sie bedarf der Zustimmung von 2 /3 der Verbandes
anwesenden Stimmberechtigten.
§ 60 Die GV entscheidet über das Verbandsvermögen und be- Verbandsvermögen
zeichnet diejenigen Stellen, bei denen das Verbandsver-
mögen und die Verbandsdokumente zu hinterlegen sind.
§ 61 Die Verbandsdokumente und das Vermögen sind einem all- Dokumente und
fällig neugegründeten Verband mit ähnlichen Zielsetzungen Verbandsvermögen
auszuhändigen, sofern dessen Statuten einen gleichlautenden
Artikel betreffend Auflösung enthalten.
§ 62 Diese Statuten treten auf den 1. Mai 2003 in Kraft. Inkrafttretung
Sie ersetzen diejenigen vom 3. April 1949.
Genehmigt an der GV vom 16. April 2003
Der Präsident: Der Aktuar:
Statuten VF K5.pdf [112 KB]